T 641/00 - Comvik / Dual-Sim (Comvic Approach / CII)

T 641/00 - Comvik / Dual-Sim (Comvic Approach / CII)

Author: Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas Fleischer July 2, 2025 Duration: 21:26
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Entscheidung T 641/00 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2002, die auch als Comvik Entscheidung bekannt ist. Es handelt sich um eine Leitentscheidung aus dem Gebiet der computerimplementierten Erfindungen, die den sogenannten Comvic Approach oder Comvic-Ansatz geprägt hat. Diese Entscheidung legt die Grundsätze fest, an Hand derer das EPA heute die Technizität beurteilt, Ansprüche mit technischen und nicht-technischen Merkmalen behandelt und die erfinderische Tätigkeit von solchen Ansprüchen beurteilt. Erfindung Beansprucht wurde ein Verfahren für Mobiltelefone des GSM-Typs mit einem Teilnehmer-Kennungsmodul, sprich einer SIM, wobei die SIM zwei unterschiedliche Kennungen bzw. Identitäten aufweist. Der Benutzer kann eine der Kennungen aktivieren, wobei an Hand der aktiven Kennung zwischen dienstlichen und privaten Anrufen unterschieden wird, um die Gebühren entsprechend abzurechnen. Anmelder war das schwedische Mobilfunkunternehmen Comvik, das namensgebend für den aus der Entscheidung resultierenden Ansatz wurde. Einspruchsverfahren Gegen das Streitpatent wurde Einspruch eingelegt und im Rahmen des Einspruchsverfahrens wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit widerrufen, ohne dass die später im Beschwerdeverfahren diskutierten Aspekte der Technizität und der nicht-technischen Merkmale behandelt wurden. Technizität Die Beschwerdekammer bestätigte, dass bei Ansprüchen mit technischen und nicht-technischen Merkmalen bereits ein technisches Merkmal ausreicht, um die Technizität zu begründen. Im konkreten Fall war die Technizität bereits dadurch gegeben, dass ein Mobiltelefon involviert war. Dennoch dürfen in einem Patentanspruch auch nicht-technische Merkmale enthalten sein. nicht-technische Merkmale & erfinderische Tätigkeit Während bei der Formulierung der objektiven technischen Aufgabe für technische Merkmale eine rückschauende Betrachtung nicht zulässig ist, also die Lösung nicht Teil der Aufgabe sein darf, ist dies bei nicht-technischen Merkmalen nicht der Fall. Nicht-technische Merkmale können Teil der Aufgabe sein. Weiters können nicht-technische Merkmale keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit leisten. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Fachperson immer durch das technische Gebiet festgelegt wird und die nicht-technischen Unterscheidungsmerkmale (also etwa Geschäftsmethoden), der Fachperson in der Aufgabenstellung mitgegeben werden, also ähnlich einem Lastenheft. Anwendung auf den konkreten Fall: Comvik-Ansatz Ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik wurden drei Unterscheidungsmerkmale identifiziert: i) Dem Teilnehmer-Kennungsmodul (SIM) sind zumindest zwei Kennungen zugeteilt, ii) die Kennungen sind wahlweise verwendbar iii) die wahlweise Aktivierung wird zur Aufteilung der Gebühren herangezogen. Während das Merkmal i) als technisch angesehen wurde, wurden die Merkmale ii) und iii) als nicht-technisch angesehen. Die von der Beschwerdekammer formulierte Aufgabe lautete dahingehend, dass ein System implementiert werden soll, das es dem Benutzer erlaubt, zwischen Anrufen zu unterschiedlichen Zwecken (oder Anrufen verschiedener Benutzer) zu unterscheiden, wobei das Konzept der Gebührenaufteilung (Merkmal iii) der Fachperson im Rahmen seiner Auftragsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Ausgang des Verfahrens Da im nächstliegenden Stand der Technik an einer anderen Stelle offenbart einerseits, dass mehrere Kennungen zur Unterscheidung bzw. zur Identifikation der Teilnehmer vorhanden sein müssen und andererseits, dass multifunktinale SIM-Karten bekannt sind, die zwei oder mehr Kennungen (IMSI-Nummern) enthalten. Dass der nächstkommende Stand der Technik die Gebührenabrechnung nicht thematisierte war nicht relevant, da es sich dabei um nicht-technische Merkmale handelte. Der beanspruchte Gegenstand war damit nach Anwendung des Comvik-Ansatzes nicht erfinderisch.

Wer sich in der komplexen Welt des gewerblichen Rechtsschutzes zurechtfinden muss, findet in Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht einen verlässlichen Begleiter. Die drei erfahrenen Praktiker Gerd Hübscher, Michael Stadler und Lukas Fleischer teilen hier ihr Wissen, das weit über reine Theorie hinausgeht. Sie beleuchten in ihren Gesprächen die praktischen Implikationen aktueller Entwicklungen im europäischen und internationalen Patentrecht, aber auch im Marken-und Designschutz. Dieser Podcast versteht sich als eine Art Werkstattgespräch für alle, die beruflich mit diesen Themen zu tun haben-ob sie nun gerade erst einsteigen, sich als Unternehmer mit Schutzrechten auseinandersetzen oder als erfahrene Fachleute ihr Wissen auffrischen möchten. Besonders wertvoll sind die Einblicke für diejenigen, die sich auf anspruchsvolle Prüfungen wie die Europäische Eignungsprüfung vorbereiten. Die Episoden sind so aufgebaut, dass sie konkrete Fragen des Alltags aufgreifen und Lösungswege diskutieren, was den besonderen Wert dieses Angebots ausmacht. Es geht nicht um trockene Vorträge, sondern um den Austausch von Erfahrungen und praxisnahen Strategien. Wer regelmäßig reinhört, erhält nicht nur Updates zu rechtlichen Neuerungen, sondern entwickelt auch ein tieferes Verständnis für die dynamische Materie.
Author: Language: German Episodes: 74

Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
Podcast Episodes
Hörerfrage - Schutzbereichserweiterung / unentrinnbare Falle [not-audio_url] [/not-audio_url]

Duration: 8:02
In dieser Folge widmen sich Michael Stadler und Lukas Fleischer einer Hörerfrage zur unentrinnbaren Falle nach G 1/93. Die Frage knüpft unmittelbar an die bisherigen Podcastfolgen zur Rechtsprechung der Großen Beschwerde…